Dienstag, 9. Juni 2009

Lösung Übungsklausur 2

Lösung:

(selber geschrieben, somit nicht perfekt)

Teil I: Strafbarkeit des T gemäß § 303 Abs. 1 StGB

Toni (T) könnte sich durch das Werfen des Briefbeschwerers der Sachbeschädigung an dem Rasenmäher gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand

Dazu müsste zunächst der Erfolg eingetreten sein. 

T müsste zunächst eine fremde Sache, den Rasenmäher des N nach § 303 Abs.1 StGB beschädigt oder zerstört haben. Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand. Unter fremd versteht man, wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täter steht. Zerstört ist eine Sache, wenn sie so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat. Eine Beschädigung ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz einer Sache, durch welche die Brauchbarkeit der Sache zu ihrem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird. Der Rasenmäher ist nicht mehr funktionsfähig und somit zerstört.
In diesem Fall ist nicht sicher, ob die Handlung des N nach der „conditio sine qua non“ Formel kausal für den Erfolg war, welche besagt das jede Bedingung, Kausal für den Erfolg ist die nicht hinweggedacht werden kann ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Da neben N gleichzeitig auch noch der Sepp (S) einen Gegenstand mit zerstörerischer Wirkung vor den Rasenmäher geworfen hat und beide Gegenstände zur gleichen Zeit den Rasenmäher zerstört haben, wäre keine der beiden Handlungen kausal.
In solchen Fällen sind nach der Modifizierung der Csqn- Formel beide Handlungen ursächlich, da sie zwar alternativ aber nicht kumulativ hiweggedacht werden können, ohne das der Erfolg entfiele. Denkt man sich nun kumulativ die Handlung des T und S weg, wäre der Rasenmäher nicht zerstört. Somit ist nach der modifizierten Csqn- Formel, die Handlung des T kausal für die Zerstörung der Sache.
Nach der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung ist eine Handlung dann kausal für den Erfolg, wenn der Erfolg sich an die Handlung als zeitlich nachfolgende Veränderung in der Außenwelt anschließt und mit ihr gesetzmäßig verbunden ist. Die Zerstörung des Rasenmähers folgt der Handlung des T zeitlich nach und ist mit ihr naturgemäß verbunden. Durch das werfen des Briefbeschwerers hat T eine rechtlich missbilligte Gefahr zur Zerstörung des Rasenmähers geschaffen. Welche mit der Zerstörung auch eingetreten ist. 
Folglich ist die Handlung des T kausal und objektiv Zurechenbar.

II. Subjektiver Tatbestand

T handelte mit Wissen und Wollen, somit vorsätzlich.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungsgründe und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Demnach handelte T rechtswidrig und schuldhaft.

IV. Ergebnis 

T hat sich gemäß § 303 Abs.1 StGB strafbar gemacht.

Teil II: Strafbarkeit des N gemäß § 223 Abs.1 StGB

Norbert (N) könnte sich durch die Anbringung einer Vorrichtung am Auto des T womit eine Blutattacke an Resi (R) durchgeführt wurde, gemäß §223 Abs. 1 StGB der Körperverletzung strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

N müsste R gemäß § 223 Abs.1 StGB körperlich misshandelt oder die Gesundheit geschädigt haben.
Unter Körpermisshandlung versteht man, jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Unter Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines wenn auch vorübergehenden pathologischen Zustandes.
Die Blutattacke ruft bei R einen Schreckzustand und Ekel hervor, was zu einem schweren behandlungsbedürftigen neurotischen Zustand führt. Dies ist ein nicht unerheblicher pathologischer Zustand, somit ist Tatbestandsmerkmal „Gesundheitsschädigung“ nach §223 Abs.1 StGB verwirklicht.
Fraglich ist, ob die Handlung des N hierfür kausal ist. Nach der csqn-Formel ist eine Handlung dann kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Denkt man vorliegend die Handlung des N hinweg, wäre die Gesundheitsschädigung der R nicht eingetreten. Somit ist die Anbringung der Vorrichtung kausal für die Gesundheitsschädigung an R.
Nach der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung ist eine Handlung dann kausal für den Erfolg, wenn sich der Erfolg an die Handlung als zeitlich nachfolgende Veränderung in der Außenwelt anschließt und mit dieser nach den uns bekannten Naturgesetzen notwendig verbunden ist. Die Gesundheitsschädigung der R folgt der Attacke zeitlich nach und ist mit dieser notwendig verbunden. Somit ist auch nach dieser Lehre die Kausalität zu bejahen.
Des Weiteren, müsste die Schädigung an R dem N objektiv zurechenbar sein. Dies ist der Fall, wenn N mit der Vorrichtung ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, das die Schädigung der R realisiert. Mit dem Einbau schafft N das rechtlich missbilligte Risiko einer Gesundheitsschädigung der R, welche durch die Blutattacke eingetreten ist somit ist die Handlung dem N objektiv zurechenbar.

2. Subjektiver Tatbestand

Des Weiteren müsste N Vorsatz bzgl. aller Umstände des objektiven Tatbestands zum Zeitpunkt der Ausführungshandlung gehabt haben (§15). Unpräzise kann der Vorsatz als Wissen (intellektuelle Komponente) und Wollen (voluntative Komponente) der Tatbestandsverwirklichung beschrieben werden. Dem N kam es nicht darauf an, R zu schädigen. Sie war nicht Ziel der Attacke sondern T, welchen er für eine „robuste Natur“, der sich durch die Attacke nicht verletzen sondern allenfalls ein bisschen Ekeln würde. Die Absicht R zu verletzen scheidet somit aus. Allerdings ging N beim Anbringen der Vorrichtung, davon aus das T das Auto benutzen würde. Der maßgebende Zeitpunkt für das Vorliegen eines Tatbestandvorsatzes ist die Begehung der Tat (§ 8). Zum Zeitpunkt der Begehung der Tat handelte N mit der Absicht T zu erschrecken bzw. zu Ekeln. Es kommt ihm darauf an diesen Erfolg herbeizuführen (dolus directus 1. Grades). Somit handelte er vorsätzlich. Der Beweggrund (Motiv) für die Tat war die Rache an T für seinen zerstörten Rasenmäher.

II. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

III. Schuld

Zum Tatzeitpunkt fehlte N die Einsicht, Unrecht zu tun. Er glaubt, dass sein Handeln rechtlich nicht strafbar sei (direkter Verbotsirrtum §17). Fraglich ist, ob der Irrtum des N vermeidbar war. N hätte nach seinen individuellen Fähigkeiten und bei dem ihm zumutbaren Einsatz seiner Erkenntniskräfte (Gewissensanspannung) das Unrecht der Tat einsehen können. Der Irrtum ist also vermeidbar gewesen.

 N hat schuldhaft gehandelt und kann gemäß § 223 Abs. 1 bestraft werden. Fakultativ kann die Strafe gemäß §§17 S. 2, 49 I gemildert werden

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