Lösung:
(selber geschrieben, somit nicht perfekt)
Teil I: Strafbarkeit des T gemäß § 303 Abs. 1 StGB
Toni (T) könnte sich durch das Werfen des Briefbeschwerers der Sachbeschädigung an dem Rasenmäher gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
Dazu müsste zunächst der Erfolg eingetreten sein.
In diesem Fall ist nicht sicher, ob die Handlung des N nach der „conditio sine qua non“ Formel kausal für den Erfolg war, welche besagt das jede Bedingung, Kausal für den Erfolg ist die nicht hinweggedacht werden kann ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Da neben N gleichzeitig auch noch der Sepp (S) einen Gegenstand mit zerstörerischer Wirkung vor den Rasenmäher geworfen hat und beide Gegenstände zur gleichen Zeit den Rasenmäher zerstört haben, wäre keine der beiden Handlungen kausal.
In solchen Fällen sind nach der Modifizierung der Csqn- Formel beide Handlungen ursächlich, da sie zwar alternativ aber nicht kumulativ hiweggedacht werden können, ohne das der Erfolg entfiele. Denkt man sich nun kumulativ die Handlung des T und S weg, wäre der Rasenmäher nicht zerstört. Somit ist nach der modifizierten Csqn- Formel, die Handlung des T kausal für die Zerstörung der Sache.
Nach der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung ist eine Handlung dann kausal für den Erfolg, wenn der Erfolg sich an die Handlung als zeitlich nachfolgende Veränderung in der Außenwelt anschließt und mit ihr gesetzmäßig verbunden ist. Die Zerstörung des Rasenmähers folgt der Handlung des T zeitlich nach und ist mit ihr naturgemäß verbunden. Durch das werfen des Briefbeschwerers hat T eine rechtlich missbilligte Gefahr zur Zerstörung des Rasenmähers geschaffen. Welche mit der Zerstörung auch eingetreten ist.
Folglich ist die Handlung des T kausal und objektiv Zurechenbar.
II. Subjektiver Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Demnach handelte T rechtswidrig und schuldhaft.
IV. Ergebnis
Teil II: Strafbarkeit des N gemäß § 223 Abs.1 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Unter Körpermisshandlung versteht man, jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Unter Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines wenn auch vorübergehenden pathologischen Zustandes.
Die Blutattacke ruft bei R einen Schreckzustand und Ekel hervor, was zu einem schweren behandlungsbedürftigen neurotischen Zustand führt. Dies ist ein nicht unerheblicher pathologischer Zustand, somit ist Tatbestandsmerkmal „Gesundheitsschädigung“ nach §223 Abs.1 StGB verwirklicht.
Fraglich ist, ob die Handlung des N hierfür kausal ist. Nach der csqn-Formel ist eine Handlung dann kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Denkt man vorliegend die Handlung des N hinweg, wäre die Gesundheitsschädigung der R nicht eingetreten. Somit ist die Anbringung der Vorrichtung kausal für die Gesundheitsschädigung an R.
Nach der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung ist eine Handlung dann kausal für den Erfolg, wenn sich der Erfolg an die Handlung als zeitlich nachfolgende Veränderung in der Außenwelt anschließt und mit dieser nach den uns bekannten Naturgesetzen notwendig verbunden ist. Die Gesundheitsschädigung der R folgt der Attacke zeitlich nach und ist mit dieser notwendig verbunden. Somit ist auch nach dieser Lehre die Kausalität zu bejahen.
Des Weiteren, müsste die Schädigung an R dem N objektiv zurechenbar sein. Dies ist der Fall, wenn N mit der Vorrichtung ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, das die Schädigung der R realisiert. Mit dem Einbau schafft N das rechtlich missbilligte Risiko einer Gesundheitsschädigung der R, welche durch die Blutattacke eingetreten ist somit ist die Handlung dem N objektiv zurechenbar.
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
N hat schuldhaft gehandelt und kann gemäß § 223 Abs. 1 bestraft werden. Fakultativ kann die Strafe gemäß §§17 S. 2, 49 I gemildert werden
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